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FG Berlin-Brandenburg 25.10.2017 11 K 11196/17, BBK 5/2018 S. 200

Steuerrecht | Hinzurechnung von Mieten für Drehorte

Die Mietaufwendungen einer Filmproduktion für die Anmietung von Drehorten sind nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Nach dem S. 201FG Berlin-Brandenburg handelt es sich bei den Drehorten (z. B. Häuser) um fiktives Anlagevermögen. Stünden die Häuser, in denen gefilmt wird, im Eigentum der Produktionsfirma, würden sie nämlich zum Anlagevermögen gehören (sog. fiktives Anlagevermögen). Damit ist eine Hinzurechnung geboten.

[i]Dauerhafte Nutzung nicht erforderlichUnbeachtlich ist, dass die Drehorte von der Produktionsfirma nur einmal genutzt werden können. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Produktionsfirma die Räumlichkeiten für Filmaufnahmen kaufen könnte.

[i]Hinzurechnung auch der Miete für AusstattungDie Hinzurechnung ist außerdem auch bei Aufwendungen für die Anmietung von Filmkameras und Requisiten geboten, und zwar nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.

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