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FG München Urteil v. - 2 K 668/16 EFG 2018 S. 509 Nr. 6

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1UStG § 3 Abs. 9UStG § 12 Abs. 1UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b MwStSystRL Art. 98 Abs. 1MwStSystRL Art. 98 Abs. 2MwStSystRL Art. 98 Abs. 3MwStSystRL Art. 122 KN Unterpos. 4401 10 00

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für zum Heizen bestimmte und verwendete Holzhackschnitzel als „Brennholz”

Betreiben einer Hackschnitzelheizungsanlage einschließlich Wartung und Reinigung für eine Kommune als einheitliche und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung

Leitsatz

1. Nach Größe, Länge und Feuchtigkeitsgrad zum Heizen bestimmte und geeignete Holzhackschnitzel, die tatsächlich auch zum Heizen ausgeliefert und verwendet worden sind, unterliegen als Brennholz in „ähnlicher Form” i. S. d. Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Sollte es sich bei Hackschnitzeln nicht um eine ähnliche Form i. S. d. Unterposition 4401 10 00 KN handeln, ist zumindest § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 48 Buchst a der Anlage 2 UStG dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass Brennholz jedenfalls in der Form als Hackschnitzel hiervon erfasst wird.

2. Auch wenn in der seit anzuwendenden Fassung des Zolltarifs die – in Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG in Bezug genommene – Unterposition 4401 30 KN nicht mehr ausdrücklich erscheint und die in der Anlage bezeichneten Waren –”Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst” seitdem auf der gleichen Gliederungsebene in den Unterpositionen 4401 31 00 bis 4401 39 80 KN untergebracht sind, ist davon auszugehen, dass die Steuerermäßigung nach wie vor den gleichen Warenkreis erfasst.

3. Eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Brennholz außer in Form von Hackschnitzeln widerspricht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck kommt.

4. Übernimmt der Unternehmer die Beheizung verschiedener gemeindlicher Objekte durch das Betreiben einer Hackschnitzelheizungsanlage einschließlich Wartung und Reinigung, so erbringt er an die Gemeinde eine wirtschaftlich einheitliche und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 509 Nr. 6
KÖSDI 2018 S. 20747 Nr. 5
IAAAG-73463

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FG München, Urteil v. 19.12.2017 - 2 K 668/16

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