Online-Nachricht - Freitag, 23.02.2018

Wettbewerbsrecht | Wertgrenze von Geschenken an Ärzte und Apotheker (OLG)

In der Heilmittelwerbung gilt die Wertgrenze von 1 Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise, zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen ().

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS Heilmittelwerbegesetz ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt.

Sachverhalt: Ein pharmazeutisches Unternehmen verschenkte Produktkoffer mit sechs verschiedenen Erkältungsmitteln zu Werbezwecken bundesweit an Apotheker. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht gab der Klage statt:

  • Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes ist es unzulässig, "Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)" zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers geht die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.

  • Ausnahmsweise zulässig ist nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers hat allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten.

  • Für Zuwendungen an den Verbraucher hat der BGH eine Wertgrenze von 1 Euro definiert (). Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker.

  • Bei einer kostenlosen Leistung ist oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird. Dies kann dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden soll.

Hinweis:

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-73404