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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 14 | Außergewöhnliche Belastungen: Haushaltsersparnis bei Unterbringung in einem Pflegeheim

Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist nach einem aktuellen Urteil des BFH für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Diese ist mit dem Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen zu schätzen.

Auch beim nächsten Urteil, das wir für Sie ausgewählt haben, geht es um den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt gemeinsam in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht und wurde der private Haushalt aufgelöst, verlangt der Bundesfinanzhof den Ansatz der Haushaltsersparnis für jeden der Ehegatten.

Nach den Einkommensteuer-Richtlinien ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a EStG genannten Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen anzusetzen. Dieser entspricht bekanntlich dem Grundfreibetrag und beträgt für 2018 9.000 €. Bei Ehegatten ist demnach in diesem Jahr eine Haushaltsersparnis von 18.000 € zu berücksichtigen.

Nach der Entscheidung des VI. Senats des BFH unter dem Vorsitz von Karin He...

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