Online-Nachricht - Mittwoch, 21.02.2018

Einkommensteuer | Zur Steuerfreiheit von Eingliederungszuschüssen (BFH)

Selbst bei unterstellter Steuerfreiheit kommt eine Minderung der Einkommensteuer in Höhe der vom Arbeitgeber vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiter nach § 3c Abs. 1 EStG wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Bei einer Betriebsprüfung hatte das FA festgestellt, dass dem Kläger auf einem privaten Konto Eingliederungszuschüsse für zwei Arbeitnehmerinnen gutgeschrieben worden waren, die dieser nicht als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Das FA erhöhte den Gewinn um die erhaltenen Eingliederungszuschüsse, denn es war der Ansicht, dass diese Zuschüsse bei Gewährung an den Arbeitgeber nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei seien.

Das FG wies die Klage ab. Die Eingliederungszuschüsse seien nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei, weil sie an den Kläger als Arbeitgeber gezahlt worden seien. Zwar unterscheide die Vorschrift hinsichtlich der Steuerfreiheit von Eingliederungshilfen nicht ausdrücklich danach, ob sie an Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gezahlt würden. Gleichwohl mache der Gesetzgeber in dem Gesetzestext durch den Verweis auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hinreichend deutlich, dass er die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen wollte (lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 14.05.2013).

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • Die vom Kläger vereinnahmten Eingliederungszuschüsse sind nicht als steuerfreie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch i.S. des § 3 Nr. 2b EStG außer Ansatz zu lassen.

  • Ob dies schon deshalb angenommen werden kann, weil der Vorschrift des § 3 Nr. 2b EStG allein schon wegen des Verweises auf "Leistungen [...] nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen zu wollen, kann offenbleiben.

  • Denn selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kommt eine Minderung der Einkommensteuer in den Streitjahren in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiter/innen nach § 3c Abs. 1 EStG wegen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist.

  • Zwischen den Eingliederungszuschüssen einerseits sowie den Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer/innen andererseits besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, weil

    • die Arbeitsverwaltung mit den Eingliederungszuschüssen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen anstrebt, einen Ausgleich für die Minderleistungen der vom Arbeitgeber eingestellten (besonders förderungsbedürftigen) Arbeitnehmer zu schaffen,

    • der Eingliederungszuschuss mithin die entgeltliche Beschäftigung eines solchen (förderungsbedürftigen) Arbeitnehmers als conditio sine qua non voraussetzt und

    • die Höhe des Zuschusses von der Höhe der jeweiligen arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnzahlung abhängig ist.

Hinweis:

Der Kläger führte u.a. auch aus, dass das FA an der Berücksichtigung der Eingliederungszuschüsse durch ein Verwertungsverbot gehindert sei. Dies wies der BFH jedoch wie das FG zuvor als unbegründet zurück.

§ 3 Nr. 2b EStG wurde mit Wirkung ab VZ 2015 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Steuerbefreiung gleichlautend in § 3 Nr. 2d EStG geregelt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-73229