Arbeitsrecht | EuGH-Vorlage zur Einstandspflicht eines Pensions-Sicherungs-Vereins (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht ( (A)).
Sachverhalt und
Verfahrensgang: Der Kläger bezieht u.a. eine
Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere
Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen
Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig
geworden ist, fordert der Kläger, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als
Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der
Pensionskasse eintritt.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LAG
hat ihr stattgegeben.
Das BAG führte hierzu u.a. aus:
Das nationale Recht sieht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden.
Eine Haftung des PSV kann sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie ergeben.
Dies setzt voraus, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen - wie vorliegend - ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann.
Entscheidungserheblich ist zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist.
Weiter kommt es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 8/18 v. 20.02.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB NAAAG-73055