Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fristgerechte Absendung der beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend nachgewiesen hat und ihm deshalb wegen einer unverschuldeten Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO zu gewähren ist. Die Beschwerde ist in jedem Falle als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger in seiner Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.
Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat er nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ”Werbungskostenkürzung wegen der Leerstandszeiten einer nicht selbstgenutzten Ferienwohnung” in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.). Der Hinweis, beim BFH sei in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig, reicht nicht aus (z.B. , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34). Eine Zulassung der Revision wegen offenkundig grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Revisionszulassung Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.) kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Frage der steuerrechtlichen Behandlung der auf die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung entfallenden Aufwendungen durch Urteil vom IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413) höchstrichterlich geklärt hat.
Eine Zulassung der Revision wegen einer möglichen Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil in BFHE 197, 151 (sog. nachträgliche Divergenz, s. z.B. , BFH/NV 1996, 619, unter 3.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 44) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der (vom Finanzgericht abweichend beantworteten) Rechtsfrage nicht entsprechend den formellen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat (s. dazu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 31 f., m.w.N.).
Auch die vom Kläger darüber hinaus noch geltend gemachten Zulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat er nicht hinreichend bezeichnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1322 Nr. 10
CAAAA-68915