BAG Beschluss v. - 7 ABR 39/14

Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

Gesetze: § 96 Abs 4 S 3 SGB 9, § 96 Abs 8 SGB 9

Instanzenzug: ArbG Stendal Az: 1 BV 1/13 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 TaBV 9/13 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Seminargebühren sowie die Erstattung von Hotel- und Fahrtkosten, die durch die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an der Veranstaltung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ entstanden sind.

2Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält in N einen Betrieb. Die Beteiligte zu 1. ist die in diesem Betrieb gebildete Schwerbehindertenvertretung. Der Beteiligte zu 3. ist die Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

3Der Beteiligte zu 3. nahm nach seiner Wahl zur Vertrauensperson im Februar 2011 an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:

4Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Schwerbehindertenvertretung meldete sich der Beteiligte zu 3. am für die Veranstaltung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ an, die in der Zeit vom 14. bis zum in B stattfand. Die Teilnahmegebühr betrug 790,00 Euro. Das Programm lautete:

5Der Beteiligte zu 3. buchte folgende Workshops:

6Der Beteiligte zu 3. nahm trotz der Weigerung der Arbeitgeberin, die durch die Teilnahme an dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ entstehenden Kosten zu übernehmen, an dieser Veranstaltung teil. Dadurch entstanden ihm Übernachtungskosten in Höhe von 328,80 Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 150,60 Euro (0,30 Euro x 502 km).

7Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, sie habe die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ für erforderlich halten dürfen. Die in dieser Schulungsveranstaltung erworbenen Kenntnisse seien erforderlich, damit der Beteiligte zu 3. seine Aufgaben als Vertrauensperson der Schwerbehinderten sach- und fachgerecht wahrnehmen könne. Der Beteiligte zu 3. habe in den Workshops und den Vorträgen gelernt, die Rechte der schwerbehinderten Menschen wirkungsvoll ohne Belastung des Arbeitsklimas durchzusetzen und zwischenmenschliche Barrieren zu überwinden. So sei im Workshop W 1 anhand von Fallbeispielen die Stellung eines Antrags auf Anerkennung einer Schwerbehinderung und die Ermittlung des Grads der Behinderung behandelt worden. Im Workshop W 5 sei geübt worden, auf die Beschwerden schwerbehinderter Menschen einzugehen und Konfliktgespräche mit dem Arbeitgeber vorzubereiten und durchzuführen. Im Workshop W 6 sei der Umgang mit Einwänden und provokativer Rhetorik anhand von Fallbeispielen thematisiert und einstudiert worden. Der Eröffnungsvortrag habe sich mit der Schaffung eines vorurteilsfreien Miteinanders von Menschen mit und ohne Behinderung befasst. Im zweiten Vortrag seien den Teilnehmern Tipps und Tricks dafür an die Hand gegeben worden, in jeder Situation den Überblick und die Oberhand zu behalten. Im abschließenden Vortrag seien der Einsatz und die Wirkungsweise der Körpersprache behandelt worden. Über diese Kenntnisse und Fähigkeiten und das zur Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen erforderliche Feingefühl habe der Beteiligte zu 3. vor der Teilnahme an der Schulung nicht verfügt. In den Grundlagenschulungen seien in erster Linie theoretische Kenntnisse vermittelt worden. Es hätten insbesondere praktische Übungen gefehlt, um das für die Umsetzung des theoretisch Erlernten erforderliche Maß an Routine zu erwerben. Der Schulungs- und Weiterbildungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung umfasse eine regelmäßige Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es dem Beteiligten zu 3. wegen einer „gewissen Lernschwäche“ schwerfalle, neue Inhalte bereits nach einem ersten Hören so aufzunehmen und zu verarbeiten, dass er diese umsetzen könne. Daher müsse er neue Inhalte in regelmäßigen Abständen von drei bis sechs Monaten wiederholen. Unter Berücksichtigung des Nutzens der Schulung seien die Kosten für das dreitägige Seminar angemessen.

8Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,

9Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ nicht um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung, sondern um einen auf einen Erfahrungsaustausch gerichteten Kongress gehandelt habe. Jedenfalls habe die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an dieser Veranstaltung nicht für erforderlich halten dürfen. Der Beteiligte zu 3. habe bereits im Rahmen der Grundschulungen die erforderlichen Kenntnisse zur Stellungnahme im Kündigungsverfahren, zur Anerkennung einer Schwerbehinderung und zur Führung von Konfliktgesprächen erworben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm dennoch das notwendige „praktische Rüstzeug“ gefehlt habe. Eine Auffrischung der Kenntnisse sei jedenfalls nach so kurzer Zeit nicht erforderlich.

10Das Arbeitsgericht hat, nachdem es das Verfahren durch rechtskräftigen Beschluss vom vom Urteilsverfahren in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verwiesen hatte, die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihr Begehren weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

11B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung können die Anträge der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an der Veranstaltung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ für erforderlich halten durfte.

12I. Die Anträge sind in der gebotenen Auslegung zulässig.

131. Die Schwerbehindertenvertretung begehrt die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühren in Höhe von 790,00 Euro und die Erstattung der Hotel- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 479,40 Euro an den Beteiligten zu 3. Das ergibt sich aus der Antragsbegründung, die zur Auslegung der Anträge heranzuziehen ist. Darin ist angegeben, dass der Beteiligte zu 3. die Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühren eingegangen ist und die Hotel- und Fahrtkosten verauslagt hat.

142. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Die Schwerbehindertenvertretung ist antragsbefugt. Zu den Kosten der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gehören auch die Schulungskosten der Vertrauensperson. Soweit die Vertrauensperson selbst für den Besuch von Schulungsveranstaltungen iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist oder Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung und auf Kostenerstattung an die Vertrauensperson in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Antragsbefugnis des Betriebsrats  - Rn. 10).

153. Am Verfahren ist neben der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin auch der Beteiligte zu 3. als Vertrauensperson beteiligt.

16a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern ( - Rn. 21, BAGE 149, 277; - 1 ABR 84/10 - Rn. 15).

17b) Danach war neben der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin auch der Beteiligte zu 3. anzuhören. Dieser ist als Vertrauensperson wegen seines von der Schwerbehindertenvertretung abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in seiner Rechtsposition betroffen, da die Schwerbehindertenvertretung geltend macht, der Beteiligte zu 3. sei Inhaber eines Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruchs nach § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 SGB IX (vgl. für die Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds  - Rn. 13; - 7 ABR 113/09 - Rn. 13). Der Beteiligte zu 3. wurde zwar von den Vorinstanzen nicht am Verfahren beteiligt. Dies hat der Senat jedoch nachgeholt und dem Beteiligten zu 3. Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

18II. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge für unbegründet gehalten und die Auffassung vertreten, die Schwerbehindertenvertretung habe die Teilnahme der zu 3. beteiligten Vertrauensperson an der Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten dürfen. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

191. Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entstanden sind. Um eine Schulung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX handelt es sich, wenn die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vgl. zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung  - Rn. 9). Da § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX der für die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern.

20a) Die Schwerbehindertenvertretung darf danach die Schulungsteilnahme für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dabei ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG:  - Rn. 10; - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277).

21b) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht der Schwerbehindertenvertretung ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG:  - Rn. 11; - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat die Schwerbehindertenvertretung die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sie hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich die Schwerbehindertenvertretung vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann, zB durch eine Teilnahme an einer durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX durchgeführten Schulungs- und Bildungsmaßnahme für Vertrauenspersonen. Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG:  - Rn. 13; - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, aaO).

22c) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl.  - Rn. 14; - 7 ABR 64/12 - Rn. 17).

232. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

24a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ handele es sich nicht um eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen, sondern um eine andere Schulungsveranstaltung. Die Schwerbehindertenvertretung habe die Teilnahme der Vertrauensperson am „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ weder unter dem Gesichtspunkt der Vertiefung und Auffrischung der bereits anderweitig erworbenen Kenntnisse noch zum Erwerb von Rhetorikkenntnissen für erforderlich halten dürfen. Bei einem etwaigen Schulungsbedarf des Beteiligten zu 3. im Bereich Gesprächsführung, Kommunikation und Rhetorik wäre eine Spezialveranstaltung besser geeignet gewesen, da bei einem solchen Seminar mindestens 20 Stunden für die Schulung zu diesem Thema zur Verfügung gestanden hätten.

25b) Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

26aa) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es sich bei dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ nicht lediglich um eine Zusammenkunft zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs, sondern um eine Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX gehandelt hat. Die Veranstaltung war nach ihrem Programm nicht vorrangig auf einen Erfahrungsaustausch, sondern in erster Linie auf die Schulung der Teilnehmer ausgerichtet. Nach dem Tagungsprogramm war nur ein Zeitraum von 1,5 Stunden für einen Erfahrungsaustausch vorgesehen, während für die Vorträge und Workshops, die der Vermittlung, Vertiefung und Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten dienen sollten, zwölf Stunden zur Verfügung standen.

27bb) Das Landesarbeitsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses nicht entbehrlich ist, da bei dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ nicht lediglich Grundwissen, sondern andere Kenntnisse vermittelt wurden.

28(1) Der „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ stellt nicht deshalb eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen dar, weil in dieser Schulungsveranstaltung die Anwendung ausgewählter Grundkenntnisse anhand von Fallbeispielen geübt wurde. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn sie nach dem Besuch einer Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen die Anwendung der dort erworbenen Kenntnisse in einem weiteren Seminar anhand von Fällen übt. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Vertrauensperson bereits durch die Vermittlung der Grundkenntnisse in die Lage versetzt wird, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Es bedarf daher der Darlegung besonderer Umstände dafür, dass eine Vertrauensperson, die bereits an einer Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen teilgenommen hat, zusätzliche praktische Übungen benötigt, um ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen zu können.

29(2) Auf die Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil beim „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ bereits erworbene Grundkenntnisse aufgefrischt wurden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertrauensperson, die alle Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrnimmt, sich durch diese Tätigkeit die erworbenen Kenntnisse erhält und vertieft (vgl. zu § 37 BetrVG: etwa Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 156; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 37 Rn. 105; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 209; DKKW-Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 125 f.). Daher setzt die Erforderlichkeit einer Wiederholungsschulung die Darlegung besonderer Umstände voraus, wie etwa eine wesentliche Änderung der betrieblichen Verhältnisse, der Gesetze oder der Rechtsprechung oder die sonstige Fortentwicklung von Erkenntnissen (vgl. zu § 37 BetrVG: etwa Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 156; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 209; DKKW-Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 125 f.).

30(3) Die bei dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ vermittelten Rhetorikkenntnisse sind keine Grundkenntnisse, deren Erwerb ohne nähere Darlegung für erforderlich gehalten werden kann. Die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Rhetorikschulung kann zwar erforderlich iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sein (vgl. Knittel SGB IX 9. Aufl. § 96 Rn. 90). Rhetorikkenntnisse gehören aber nicht zum unverzichtbaren Grundwissen einer Vertrauensperson. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertrauensperson im Regelfall ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn sie an einer Rhetorikschulung teilgenommen hat. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Umstände. Von Bedeutung für die Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Größe des Betriebs und der Zahl der zu vertretenden schwerbehinderten Menschen insbesondere schon vorhandene rhetorische Kompetenz der Vertrauensperson und die in der Amtszeit noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein. Es bedarf daher der Darlegung betrieblicher Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, dass die Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn ihre rhetorischen Fähigkeiten durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden (vgl. zu Rhetorikschulungen von Betriebsratsmitgliedern  - Rn. 20).

31cc) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Schwerbehindertenvertretung die Schulungsteilnahme nicht zum Erwerb praktischer Fähigkeiten oder zur Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse für erforderlich halten durfte. Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht konkret vorgetragen, welche der beim „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ vermittelten praktischen Fertigkeiten der Beteiligte zu 3. benötigte, um seine Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen. Sie hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse schon wenige Monate nach der Teilnahme an den Grundlagenschulungen erforderlich war. Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar geltend gemacht, es falle dem Beteiligten zu 3. wegen einer „gewissen Lernschwäche“ schwer, neue Inhalte bereits nach einem ersten Hören so umfassend aufzunehmen und zu verarbeiten, dass er diese umsetzen könne. Er müsse neue Inhalte in regelmäßigen Abständen von drei bis sechs Monaten wiederholen, bis diese im Langzeitgedächtnis haften blieben. Es ist dem Beteiligten zu 3. jedoch zuzumuten, sich die bei einer Schulung vermittelten Kenntnisse im Bedarfsfall anhand der Seminarunterlagen zu vergegenwärtigen. Durch die Anwendung der Kenntnisse im Rahmen der Amtstätigkeit werden diese gefestigt und vertieft.

32dd) Das Landesarbeitsgericht durfte jedoch die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme zum Zwecke des Erwerbs von Rhetorikkenntnissen nicht mit der Begründung verneinen, eine spezielle Schulungsveranstaltung zu diesem Thema wäre besser geeignet gewesen, einen etwaigen Schulungsbedarf des Beteiligten zu 3. im Bereich von Auftritt, Gesprächsführung und Verhandlung zu decken. Damit hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerhaft auf Zweckmäßigkeitserwägungen gestützt. Die Zweckmäßigkeit der Schulungsveranstaltung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Der Schwerbehindertenvertretung steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der der Zweckmäßigkeitskontrolle entzogen ist. Dies gilt sowohl für den Inhalt der Schulungsveranstaltung als auch für deren Dauer. Zwar unterliegt die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung über die Erforderlichkeit der Schulung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist aber auf die Prüfung beschränkt, ob in der Schulung Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, und ob der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Hält sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats  - Rn. 9 mwN).

33III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die geltend gemachten Freistellungs- und Erstattungsansprüche bestehen.

341. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beteiligte zu 3. die bei der Schulung vermittelten Rhetorikkenntnisse benötigte, um den rhetorischen Anforderungen gerecht zu werden, mit denen nach den Verhältnissen im Betrieb zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Schulungsteilnahme in der noch anstehenden Amtszeit zu rechnen war. Das wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. Sollte die neue Anhörung ergeben, dass der Beteiligte zu 3. nur einen Teil der beim „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ vermittelten Kenntnisse benötigte, wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an der Veranstaltung nur für erforderlich halten durfte, wenn die Vermittlung der benötigten Kenntnisse mehr als 50 % der Veranstaltung beanspruchte (vgl. zur Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmitglieds:  - Rn. 26; - 7 ABR 42/02 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 106, 223; - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe). Sollte dies der Fall gewesen sein, wird das Landesarbeitsgericht zu würdigen haben, ob die Schwerbehindertenvertretung davon ausgehen durfte, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Kosten stand.

352. Für den Fall der Erforderlichkeit der Schulung bedarf es im Hinblick auf den Antrag zu 1. des Weiteren der Feststellung, ob die Schwerbehindertenvertretung oder der Beteiligte zu 3. von dem Schulungsveranstalter auf Zahlung der Seminargebühren in Anspruch genommen worden ist (vgl. zum Freistellungsanspruch des Betriebsrats von Seminarkosten  - zu B II der Gründe, BAGE 106, 233).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:080616.B.7ABR39.14.0

Fundstelle(n):
GAAAG-73001