Online-Nachricht - Dienstag, 24.07.2018

Verfahrensrecht | Rückzahlungen an Bauträger sind zu verzinsen (FG)

Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 8/18).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch.

Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei.

Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Erstattungszinsen ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Das Finanzamt hat eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert.

  • Die Änderung hat zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin geführt.

  • Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts liegt kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor.

  • Auch kommt es mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an.

  • Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verdrängt "eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht."

  • Die Klägerin hat sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wendet sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stellt dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpft sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Hinweis:

Zum Verfahren die Erstattung der Umsatzsteuer betreffend s. , BFH-Az. V R 7/18, Online-Nachricht v. 15.02.2018.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Nachricht aktualisiert am : Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. V R 8/18 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-72815