Online-Nachricht - Mittwoch, 14.02.2018

Einkommensteuer | Keine Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb (BFH)

Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. konnte nur für einen werbenden, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb gebildet werden. Für einen Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung gebildet werden (; NV).

Sachverhalt und Verfahrensgang: In 2001 machte die Klägerin erstmalig einen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten gewerblichen Verlust aus einem Schreib- und Büroservice geltend. Darin war eine Ansparrücklage enthalten. Die Klägerin erklärte im weiteren Verlauf des Verfahrens, es handele sich dabei um eine Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG a.F. Die bis 2003 angekündigten Anschaffungen blieben aus. Einnahmen aus dem Schreib- und Büroservice erzielte die Klägerin bis einschließlich 2007 nicht. Ab 2008 erklärte sie hieraus keine Einkünfte mehr. Das FA erkannte geltend gemachte Verluste mit Bescheiden v. wegen Liebhaberei nicht mehr an.

Das FG hat der Klage hinsichtlich des Jahres 2001 teilweise stattgegeben. Für das Jahr 2001 seien zwar bei der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen, aber die Rücklage nach § 7g EStG a.F. hätte nicht gebildet werden dürfen. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. konnte nur für einen werbenden Betrieb gebildet werden, der aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

  • Eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. konnte auch nicht mehr gebildet werden, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr realisiert werden konnte.

  • Dasselbe gilt, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte.

  • Der Übergang von einem steuerlich relevanten Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb stellt zwar keine Betriebsaufgabe dar, ist aber hinsichtlich der Voraussetzungen des § 7g EStG a.F. einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung gleichzustellen. Damit ist nicht die Aussage verbunden, es handele sich um eine (endgültige) Betriebsaufgabe.

  • Ein Liebhabereibetrieb ist nach § 7g EStG a.F. nicht begünstigt (vgl. ).

Quelle: ; NV; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-72602