Bayerisches Landesamt für Steuern - G 1532.1.1-14/4 St31

Gewerbesteuer – Amtliche Vordrucke für die Gewerbesteuererklärung und die Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2017

1. Adressaten

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge befasst sind. Sie stellt ausgewählte Änderungen der Vordrucke 2017 gegenüber dem vorangegangenen Erhebungszeitraum dar.

2. Neuer Vordruck: Anlage BEG – Beteiligung an Körperschaften

2.1. Anwendungsbereich

Die Anlage BEG dient der Anwendung des § 7a GewStG bei Organgesellschaften und in allen anderen Fällen der Anwendung des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 bzw. des § 8 Nr. 5 GewStG. Sie ist für jede Beteiligung gesondert abzugeben. Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.

2.2. Allgemeine Angaben zur Körperschaft, an der die Beteiligung besteht

In den Zeilen 1 – 5 sind allgemeine Angaben zur leistenden Körperschaft zu machen.

2.3. Angaben zur Ausschüttung

In den Zeilen 6 – 11 sind die grundsätzlichen Angaben zu den erhaltenen Bezügen aus der Beteiligung vorzunehmen. Diese umfassen den Gesamtbetrag der Bezüge im Wirtschaftsjahr, sowie die in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen, differenziert nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zinsen) und sonstigen Aufwendungen.

Ferner ist zu erklären, ob die Beteiligung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Wird die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist in den Zeilen 10 und 11 darzustellen, in welcher Höhe Körperschaften bzw. natürliche Personen beteiligt sind. Soweit die Beteiligung nicht in einem Sonderbetriebsvermögen gehalten wird, erfolgen diese Angaben in den Zeilen 61 – 63 des GewSt 1 A.

2.4. Angaben bei Körperschaften (ggf. als Mitunternehmer)

Die Zeilen 12 – 20 berücksichtigen die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG und sind in den folgenden Konstellationen auszufüllen. Die Beteiligte ist eine:

  • Körperschaft

  • Mitunternehmerschaft, an der (un-)mittelbar auch Körperschaften beteiligt sind

  • Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG), soweit an dieser (un-)mittelbar Körperschaften beteiligt sind

In Zeile 12 ist anzugeben, in welcher Höhe die Bezüge laut Zeile 6 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG erfüllen. Die Eintragung erfolgt vor Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG (Bruttobetrag der Bezüge). Bei Mitunternehmerschaften bzw. Organgesellschaften ist in Zeile 13 der anteilig auf Körperschaften entfallende Betrag zu erfassen. In Zeile 14 wird berechnet, in welcher Höhe die Bezüge die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllen.

Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 5 GewStG erfolgt in Zeile 15. Eine Eintragung ist nur notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 7) nicht vorliegen. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG (wirtschaftlich betrachtet 95 %) wird hierbei rückgängig gemacht. Bei Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften sind die individuellen Beteiligungsverhältnisse (Zeile 10 der Anlage BEG bzw. Zeile 61 oder 62 des GewSt 1 A) zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung der Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG wird eine mehrstufige Berechnung vorgenommen. In einem ersten Schritt wird ein sog. Ausgangsbetrag (Zeile 16) ermittelt. Dies ist der bisher nicht durch § 8b Abs. 1 KStG gekürzte Betrag laut Zeile 14. In den Zeilen 15 und 16 werden die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehenden Aufwendungen, differenziert nach Zinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG sowie sonstigen Aufwendungen, erfasst.

In einem zweiten Schritt erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 19). Dabei werden vom Ausgangsbetrag (Zeile 16) die Aufwendungen (Zeilen 17 und 18) abgezogen. Auch hier erfolgt eine Berücksichtigung der individuellen Beteiligungsverhältnisse. Eine Kürzung ist nicht vorzunehmen, wenn die Bezüge bereits vollumfänglich durch § 8b Abs. 1 KStG freigestellt wurden.

Soweit Zinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gemindert haben (§ 9 Nr. 2a S. 3 HS. 2 GewStG), findet insoweit § 8 Nr. 1 GewStG keine Anwendung. Diese Zinsen sind bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht zu berücksichtigen. Die Eintragung in den Zeilen 41 bzw. 48 des GewSt 1 A erfolgt dagegen in voller Höhe ohne die vorgenannte Kürzung. Diese erfolgt über die Zeile 67 (KZ 21.65) des GewSt 1 A.

2.5. Angaben für natürliche Personen (ggf. als Mitunternehmer)

Die Zeilen 21 – 28 berücksichtigen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG und sind in den folgenden Konstellationen auszufüllen. Die Beteiligte ist eine:

  • Natürliche Person (Einzelunternehmen)

  • Mitunternehmerschaft, an der (un-)mittelbar auch natürliche Personen beteiligt sind

  • Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG), soweit an dieser (un-)mittelbar natürliche Personen beteiligt sind

In Zeile 21 ist anzugeben, in welcher Höhe die Bezüge laut Zeile 6 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG erfüllen. Die Eintragung erfolgt vor Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG (Bruttobetrag der Bezüge). Die Bezüge laut Zeile 21 sind um die Aufwendungen in den Zeilen 8 und 9 zu kürzen und unter Berücksichtigung der der individuellen Beteiligungsverhältnisse in Zeile 22 zu erfassen.

Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 5 GewStG erfolgt in Zeile 23. Eine Eintragung ist nur notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 7) nicht vorliegen. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG wird hierbei rückgängig gemacht. Demzufolge sind 40 % des Betrags laut Zeile 21 vermindert um 40 % der Beträge laut den Zeilen 8 und 9 (ggf. unter Berücksichtigung der individuellen Beteiligungsverhältnisse) dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Bei der Ermittlung der Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG wird eine mehrstufige Berechnung vorgenommen. In einem ersten Schritt wird ein sog. Ausgangsbetrag (Zeile 24) ermittelt. Dies ist der Betrag der Bezüge laut Zeile 6. In den Zeilen 25 und 26 werden die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehenden Aufwendungen, differenziert nach Zinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG sowie sonstigen Aufwendungen, erfasst.

In einem zweiten Schritt erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 27). Dabei werden vom Ausgangsbetrag (Zeile 24) die Aufwendungen (Zeilen 25 und 26) abgezogen. Auch hier erfolgt eine Berücksichtigung der individuellen Beteiligungsverhältnisse.

Soweit Zinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gemindert haben (§ 9 Nr. 2a S. 3 HS. 2 GewStG), findet insoweit § 8 Nr. 1 GewStG keine Anwendung.

3. Geänderte Vordrucke

3.1. GewSt 1 A – Gewerbesteuererklärung

Zur Umsetzung des § 150 Absatz 7 Satz 1 AO wurde ein qualifiziertes Freitextfeld aufgenommen, mit dem der Steuerpflichtige erklären kann, dass über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der elektronischen Steuererklärung soll durch das Ankreuzen dieses Feldes die gesonderte Eingabe und Übermittlung von freiformulierten Erläuterungen zu den aus Sicht des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung zusätzlich zu berücksichtigenden Sachverhalten ermöglicht werden. Im Rahmen der Abgabe einer Papiererklärung sind diese Erläuterungen in einer vom Steuerpflichtigen selbst zu erstellenden Anlage „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung” beizufügen. In der Anleitung zu den Gewerbesteuererklärungen wurden entsprechende Erläuterungen in den allgemeinen Hinweisen ergänzt.

In Ergänzung der für steuerbefreite Körperschaften in den Vordrucken zur Körperschaftsteuer vorgenommenen Umstrukturierung wurden in den Vordruck GewSt 1 A zusätzliche Abfragen zur partiellen Steuerbefreiung aufgenommen. Diese umfassen die Art der Steuerbefreiung (KZ 21.51) und den von der GewSt befreiten Anteil am Gewinn aus Gewerbeertrag (KZ 21.52).

Es wurde eine Eintragungsmöglichkeit geschaffen zur Korrektur des Gewinns aus Gewerbebetrieb aufgrund der Erstattung von Aufwendungen, die in einem vorangegangenen Erhebungszeitraum der Hinzurechnung unterlegen haben (KZ 21.21), siehe H 7.1 Abs. 1 Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung GewStH 2016.

Im Vordruck GewSt 1 A wurde eine Zeile eingefügt, in der durch eine Personengesellschaft der Antrag nach § 36a Absatz 1 Satz 3 EStG auf Abzug von Kapitalertragsteuer gestellt werden kann. Die abziehbare Kapitalertragsteuer beträgt drei Fünftel der auf die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

Für die gewerbesteuerliche Erfassung von Gewinnen aus Anteilen an bestimmten Körperschaften wurden die Zeilen 61 – 68 eingefügt. Ergänzend zu den Eintragungen in der Anlage BEG sind für Mitunternehmerschaften und bei Organgesellschaften in den Zeilen 61 – 63 die Beteiligungsverhältnisse darzustellen.

Die Zeilen 64 – 68 ergeben sich als Summenwerte aus den Eintragungen aller Anlagen BEG.

Im Hinblick auf die Neuregelung des § 7a GewStG wurden ferner die Korrekturbeträge für die Ermittlung des Gewerbeertrages beim Organträger neu formuliert (Zeilen 85 – 87). Zukünftig sind Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a) EStG in der Anlage BEG zu erfassen. Eine Ermittlung eines Korrekturbetrages erübrigt sich insoweit, da diese bereits in zutreffender Höhe im Zurechnungsbetrag der Organgesellschaft an den Organträger enthalten sind (§ 7a Abs. 2 GewStG).

Zur Berücksichtigung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) wurden die Zeilen 94 und 95 eingefügt. Die Antragstellung nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist einheitlich für körperschaft- und gewerbesteuerliche Verluste vorzunehmen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung ist die KZ 22.38 auszufüllen. Die Eintragung bewirkt eine Feststellung des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes, § 10a S. 10 HS. 1 GewStG.

Soweit zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein fortführungsgebundener Gewerbeverlust festgestellt wurde, ist in Zeile 95 anzugeben, ob schädliche Ereignisse i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG eingetreten sind. Bei einer Eintragung mit Wert „1” geht der zuletzt festgestellt fortführungsgebundene Gewerbeverlust unter, § 10a S. 10 HS. 1 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 S. 1 HS. 1 KStG.

Soweit auf Grund der entsprechenden Anwendung des § 8c Abs. 1 S. 6 – 9 KStG (Stille-Reserven-Klausel) der Gewerbeverlust nach § 10a S. 10 HS. 1 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 S. 1 HS. 2 KStG erhalten bleibt, ist dieser in KZ 22.52 zu erklären.

Ein verbleibender geminderter Sanierungsertrag i. S. d. § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG i. V. m. § 3a Abs. 3 S. 1 EStG ist in Zeile 109 (KZ 22.01) zu erklären. Hinsichtlich der Anwendung von § 7b GewStG i. V. m. § 3a EStG wird auf die Ausführungen unter 5. verwiesen.

3.2. GewSt 1 D – Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

Zur Umsetzung des § 150 Absatz 7 Satz 1 AO wurde in Zeile 11 ein qualifiziertes Freitextfeld aufgenommen (siehe die Ausführungen zum GewSt 1 A unter 3.1).

Die Abfragen zur Art des Zerlegungsmaßstabs bei vom Regelfall abweichender Zerlegung wurden neu gestaltet. Es sind die Bezeichnung des jeweiligen Zerlegungsmaßstabs sowie die dazugehörige Einheit anzugeben.

3.3. Anlage EMU – Aufteilung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes einer Mitunternehmerschaft auf die Gesellschafter

Die Angaben zur Gesellschaft wurden von der bisherigen Anlage EMU entfernt und in den Vordruck GewSt 1 A eingefügt. Auf der Anlage EMU verbleiben nur noch die Angaben zu den einzelnen Beteiligten.

3.4. Anlage ÖHG – Spartentrennung für Unternehmen i. S. des § 7 Satz 5 GewStG für die einzelne Sparte

Die Anlage ÖHG wurde an die Änderungen des GewSt 1 A angepasst. Insbesondere wurden die Angaben zu steuerbefreiten Körperschaften, zur Anwendung des § 7a GewStG und § 8 Nr. 5 GewStG sowie § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG übernommen.

Die Berechnung des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes nach § 10a S. 10 HS. 1 GewStG i. V. m. § 8d KStG erfolgt analog zur Anlage Verluste der Körperschaftsteuererklärung. Der fortführungsgebundene Gewerbeverlust ist eine Teilmenge des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (Zeile 82) und wird als sog. „Davon-Ausweis” dargestellt (Zeile 93).

4. Anleitung zur Gewerbesteuererklärung

Die Anleitung für die Gewerbesteuererklärung wurde dem Design der Einkommensteuererklärung angeglichen. Die Änderung erfolgte zur steuerartenübergreifenden Vereinheitlichung. Die Darstellung erfolgt nunmehr in einer Marginalspalte und der Erläuterung in zweispaltiger Darstellung. Die Marginalspalte wechselt dabei zwischen dem linken (für gerade Seitenzahlen) und dem rechten (für ungerade Seitenzahlen) Seitenrand.

5. § 3a EStG und weitere damit in Zusammenhang stehende Rechtänderungen

Zur Umsetzung der Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 4 und Artikel 4 Nr. 1 bis 3 Buchst. a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) wurden zusätzliche Zeilen in die Erklärungsvordrucke aufgenommen. Hinsichtlich der Anwendung dieser Regelungen wird darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften zwar erstmals in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem erlassen wurden, jedoch erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen. Angaben zu der Zeile 109 des GewSt 1A sowie zu den Zeilen 54a und 73a der Anlage ÖHG werden bis zum Inkrafttreten der Regelungen zum Sanierungsertrag mit Hinweisfall abgebrochen.

6. Veröffentlichung der Vordrucke

Die Steuererklärungen werden nicht mehr über das Internetangebot des Formular-Management-Systems (FMS) angeboten. Im FMS wird lediglich auf die elektronische Übermittlungspflicht sowie das ELSTER-Online-Portal hingewiesen. Damit den Bediensteten der Finanzverwaltung für verwaltungsinterne Zwecke (z. B. Ausbildungs- und Schulungszwecke) auch weiterhin ein Zugriff auf die elektronischen Dateien der Vordrucke möglich ist, werden die Vordrucke im AIS in einem zentralen Ablageordner zur Verfügung gestellt (Themen > Steuerrecht > Vordrucke). Die eingestellten Vordrucke sind grundsätzlich nicht für eine externe Verwendung (z. B. Ausdruck für Steuerpflichtige zur Abgabe der Steuererklärung) bestimmt. Eine Einstellung von PDF-Druckvorlagen auf dem Internetauftritt des BayLfSt erfolgte letztmals für den Erhebungszeitraum 2015. Für Fälle, in denen nach § 150 Abs. 8 AO auf eine elektronische Übermittlung verzichtet wird, werden den Finanzämtern weiterhin von der zentralen Vordruckverwaltung Papiervordrucke zur Verfügung gestellt.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - G 1532.1.1-14/4 St31

Fundstelle(n):
GAAAG-72512