Verbindliche Auskunft: Anforderungen
an die Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts -
Vorlage des vollständigen Vertrags(entwurfs)
Leitsatz
1. Für
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt
der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts muss der
Antragsteller dem Finanzamt sowohl alle tatsächlichen Merkmale mitteilen,
auf deren Verwirklichung es ihm ankommt, als auch alle weiteren
Merkmale, die nach der Rechtsauffassung der Finanzbehörde für die
Beantwortung der vom Antragsteller gestellten Rechtsfragen von Bedeutung
sind.
2. Das
Erfordernis einer umfassenden und in sich abgeschlossenen Darstellung
bedeutet nach allgemeinem Wortsinn, dass der Antragsteller den Sachverhalt
vollständig und, soweit möglich, sinnvoll und zumutbar, im Einzelnen
beschreiben muss. Er darf sich nicht auf eine Zusammenfassung beschränken
oder nur ausgewählte Sachverhaltsausschnitte wiedergeben.
3. Genaue
Bestimmtheit erfordert ein besonders hohes Maß an Bestimmtheit,
das eine eindeutige Beurteilung ermöglicht, ob der später verwirklichte
Sachverhalt dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt entspricht
oder, wenn auch möglicherweise nur unwesentlich, abweicht
4. Gehört
zu dem noch nicht verwirklichten Sachverhalt der Abschluss oder
die Änderung eines Vertrags, muss der Antragsteller grundsätzlich
den vollständigen Vertragsentwurf oder den vollständigen Vertrag
und den vollständigen Entwurf des Änderungsvertrags vorlegen. Anderenfalls
könnte das Finanzamt nicht abschließend beurteilen, ob der Vertrag
den vom Kläger behaupteten Inhalt hat.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 169 Nr. 3 XAAAG-72327
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.12.2017 - 2 K 844/17
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