Online-Nachricht - Mittwoch, 07.02.2018

Verfahrensrecht | Änderung des Steuerbescheids bei Falscheintragung (FG)

Das FG Düsseldorf hat zu den Folgen einer fehlerhaften Eintragung von Vorsorgeaufwendungen (hier Beiträge an das Notarversorgungswerk) in der Einkommensteuererklärung geurteilt (; rkr.).

Hintergrund: Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen, § 129 Satz 1 AO.

Sachverhalt: Der Kläger, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei.

Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Richtig gewesen wäre die Eintragung unter "Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen".

Das beklagte Finanzamt folgte den Steuererklärungen des Klägers mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab.

Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten:

  • Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, ist ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu Eigen gemacht hat. Die Bescheide können daher geändert werden.

  • Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit ist für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen.

  • Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen ist einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt hat.

  • Einer weiteren Sachverhaltsermittlung hat es daher nicht bedurft. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.

Hinweis:

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Nachricht aktualisiert am : Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-72116