Online-Nachricht - Mittwoch, 07.02.2018

Bilanzierung | Wertaufholung bei einer GmbH-Beteiligung (BFH)

Der BFH hat u.a. zur Frage entschieden, ob eine Wertaufholung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist, wenn deren Kapital nach der Teilwertabschreibung zunächst herabgesetzt, anschließend wieder erhöht und die Beteiligung schließlich zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Kaufpreis veräußert wurde (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist eine zu einem Betriebsvermögen gehörende Beteiligung grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG). Teilwertabschreibungen aus den Vorjahren sind also durch eine Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungskosten rückgängig zu machen, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert am Bilanzstichtag nachweisen kann. Das sog. Wertaufholungsgebot erstreckt sich dabei auch auf Teilwertabschreibungen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung am vorgenommen worden sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Jahr 2006 eine Wertaufholung für eine Teilwertabschreibung, die im Jahr 1996 auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgte, vorzunehmen ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens an eine andere Personengesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, kann der auf den Doppelgesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b EStG im Umfang des Anteils des Doppelgesellschafters am Gesamthandsvermögen der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des nämlichen Wirtschaftsguts übertragen werden.

  • Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.

  • Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung.

  • Eine Wertaufholung scheitert im Streitfall nicht etwa daran, dass der im Jahr 1996 teilweise abgeschriebene Anteil zwischenzeitlich ganz oder teilweise vernichtet worden wäre. Die Anteile an der D-GmbH befanden sich als eine einzige, aufgestockte Beteiligung im Betriebsvermögen der Klägerin. Weder die Zusammenlegung von Anteilen noch die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 58a ff. GmbHG vorgenommene Kapitalherabsetzung und -erhöhung bewirkten eine Vernichtung der Beteiligung der Klägerin oder der dieser zuzuordnenden Anschaffungskosten.

  • Auch ist vorliegend der auf den Beigeladenen entfallende Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung, soweit er auf einer fiktiven Wertaufholung beruht, nicht etwa nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG anteilig steuerbefreit.

  • Zwar ist nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG die Hälfte der Betriebsvermögensmehrung nach einer Wertaufholung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG steuerfrei. Dies gilt allerdings gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergibt, ausgeglichen worden ist.

  • Die Ausnahme des § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil später veräußert wird.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-72072