VO (EU) 2016/679 Artikel 63

Kapitel VII: Zusammenarbeit und Kohärenz

Abschnitt 2: Kohärenz

Artikel 63 Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

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AAAAG-72070