VO (EU) 2016/679 Artikel 31

Kapitel IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten

Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAG-72070