Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungs- und Personalkostenzuschüssen
an einen Dachverband der freien Jugendhilfe
Leitsatz
Verwaltungs- und Personalkostenzuschüsse des Deutsch-Französischen (DFJW) und des Deutsch-Polnischen Jugendwerks (DPJW) an
einen Dachverband der freien Jugendhilfe, der als Zentralstelle seine Mitglieder bei der Stellung von Förderanträgen an das
DFJW und das DPJW berät und fachlich begleitet, sind mangels eines den Jugendwerken aus dieser Leistung erwachsenden unmittelbaren
wirtschaftlichen Vorteils und des deshalb fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und gezahltem Gegenwert
als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerpflichtig.
Der Umstand, dass Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung
oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmungen), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (vgl. , BStBl II 2009, 397; Abschnitt 10.2. Abs. 10 UStAE 2016).
Unabhängig davon sind die Beratung und fachliche Begleitung bei der Stellung von Förderanträgen als steuerfreie Nebenleistungen
zu den nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Jugendhilfeleistungen der Mitglieder des Dachverbands zu qualifizieren.
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGD:2017:1122.5K3337.14U.00
Fundstelle(n): BB 2018 S. 277 Nr. 6 UStB 2018 S. 74 Nr. 3 EAAAG-71960
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Online-Dokument
FG Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2017 - 5 K 3337/14 U
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