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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 3 R 366/17 B

Leitsatz

Leitsatz:

Der Beschwerdewert berechnet sich nicht aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Streitwert, sondern nach den Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende wirtschaftlich belastet wird, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche die Änderung des Streitwerts begehrt wird.

Fundstelle(n):
LAAAG-71910

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.01.2018 - L 3 R 366/17 B

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