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LSG Hessen Beschluss v. - L 8 KR 441/17 B ER

Gesetze: SGB V § 130a Abs. 4; AEUV Art. 108 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S.2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens an das Sozialgericht, die sofortige Vollziehung eines Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die vorläufige Befreiung von dem Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 4 S. 3 SGB V anzuordnen, ist zulässig.

2. Ein pharmazeutisches Unternehmen ist in Bezug auf einen Bescheid, mit dem einem Marktkonkurrenten die vorläufige Befreiung von dem Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 4 S. 3 SGB V gewährt wird, in aller Regel nicht klagebefugt.

3. Eine Klagebefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 108 Abs. 3 AEUV.

Fundstelle(n):
WAAAG-71902

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LSG Hessen, Beschluss v. 22.01.2018 - L 8 KR 441/17 B ER

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