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Umsatzsteuer; | Behandlung von Warentermingeschäften
Zur Umsatzbesteuerung von Warentermingeschäften deutscher Kreditinstitute hat das wie folgt Stellung genommen: (1) Future-Kontrakte sind bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Liefer- bzw. Annahmeverpflichtung als Differenzgeschäft zu behandeln. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt nicht vor. (2) Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind steuerbar. Ein Differenzgeschäft liegt nicht vor. Da der Zweck der Optionsgeschäfte i. d. R. in der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils und nur im Ausnahmefall in dem Wunsch nach einer Warenlieferung liegt, wird eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG in den Fällen angenommen, in denen die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt. - Vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl der auf diese...