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StuB Nr. 3 vom Seite 112

Abgeltungsteuer und § 35a EStG

StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge (§ 32d Abs. 1 EStG) sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen (§ 2 Abs. 5b EStG) und fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein.

Praxishinweis

Sofern sich im Übrigen ein positives zu versteuerndes Einkommen i. S. des § 2 Abs. 5 EStG nicht ergibt, können Steuerermäßigungen nach § 35a EStG eine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern ( NWB BAAAG-69956, nrkr., BFH-Az.: VI R 54/17).

Beispiel

Die zusammenveranlagten Eheleute A und B erzielen ein zu versteuerndes Einkommen von -40.000 €. Sie erzielen darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. von 200.000 €, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Günstigerprüfung wird beantragt. Sie ist im Vergleich zur Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger. Im VZ fielen Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt (Höhe: 25.000 €), Handwerkerleistungen (Höhe: 6.500 €) und haushaltsnahe Dienstleistungen (Höhe: 500 €) an.

Frage

Kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zur Anwendung?

Lösung

Nach Auffassung des FG Hamburg scheidet die Anwendung der St...

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