BFH Beschluss v. - VIII B 112/02

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO—). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Finanzgericht (FG) über das Ablehnungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht durch gesonderten und gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbaren Beschluss entschieden hat, sondern das Ablehnungsgesuch in den Gründen der Hauptsacheentscheidung als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig zurückgewiesen hat. Ein Beteiligter, der der Auffassung ist, das FG habe sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen, kann diesen Verfahrensfehler daher gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 9, m.w.N. und § 119 Rz. 9). Der Senat hat das beim BFH eingelegte Rechtsmittel des Klägers deshalb als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet, da eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Richterablehnung nicht statthaft ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 65
BFH/NV 2003 S. 65 Nr. 1
AAAAA-68797