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KSR Nr. 2 vom Seite 5

Ende der Berufsausbildung im Kindergeldrecht

Situation bei Festlegung der Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift

Dr. Lukas Hilbert

Für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, kann Kindergeld bezogen werden. Geht es Richtung Abschluss der Ausbildung, ist aufgrund dieser Vorschrift für die Gewährung des Kindergeldes von besonderem Interesse, zu wann genau – im Sinne der hier einschlägigen Norm – das Ende der Berufsausbildung anzunehmen ist. Hierzu hat der BFH entschieden, dass die maßgebliche Phase nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung endet, sondern erst mit dem späteren Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin

Der Steuerpflichtige bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter, die sich in einer dreijährigen Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom bis zum . Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; bereits in diesem Monat wurden ihr auch die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den August 2015, in dem sie ebenso wie in den Vormonaten ihre Tätigkeit nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhiel...

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