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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 329/15 E EFG 2018 S. 277 Nr. 4

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 52 Abs. 12 Satz 9

Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes – Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Einkünfteerzielung – Geringfügigkeit der beruflichen Arbeitszimmernutzung im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit

Leitsatz

  1. Auch wenn einer nicht als Kabinenchefin tätigen Stewardess für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen, wenn das Vorhalten eines Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Stewardess nicht erforderlich ist.

  2. Davon ist auszugehen, wenn sie nur in einem geringfügigen Umfang von unter 3,1 % ihrer gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten verrichten muss, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 149 Nr. 4
EFG 2018 S. 277 Nr. 4
EStB 2018 S. 179 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2018 S. 459
IAAAG-71201

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.05.2017 - 8 K 329/15 E

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