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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1668/13 F

Gesetze: EStG i.d.F. des StÄndG 2001 § 4 Abs. 4aEStG i.d.F. des StÄndG 2001 § 52 Abs. 11 S. 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art 20 Abs. 3

Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG: Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Unterentnahmen vor 1999 – Ermittlung der Entnahmen bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge

Leitsatz

  1. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001, nach der bei der Ermittlung des Betrags der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM” auszugehen ist und demnach Unterentnahmen vor diesem Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen sind, verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitssatz und gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Anschluss an , BStBl II 2012, 667).

  2. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils gehen auch die getätigten Über- und Unterentnahmen auf den Rechtsnachfolger über (Anschluss an , BStBl II 2013, 316).

  3. Die Einlagenüberschüsse des jeweiligen Wirtschaftsjahrs sind zunächst mit den Verlusten dieses Jahres auszugleichen (vgl. , BFH/NV 2012, 1420).

  4. Die Kreditfinanzierung einer Einlage hindert nicht ihre Einbeziehung in die Ermittlung der Über- und Unterentnahmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAG-71200

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.08.2016 - 7 K 1668/13 F

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