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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2978/15 U

Gesetze: UStG § 14 Abs. 2 Satz 1, UStG § 14 Abs. 2 Satz 4, UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, MwStSystRL Art. 220, MwStSystRL Art. 226 Nr. 6

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung – Lieferungen im Textilhandel – Wirksame Rechnungsberichtigung – Nachweis der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Leitsatz

  1. Auch im Groß- und Einzelhandel von Kleidungsstücken des Niedrigpreissegments genügt die bloße Angabe der Warengattung (Schuhe, Hosen) sowie der Menge in den Rechnungen des Lieferanten nicht den Anforderungen an die – formell für den Vorsteuerabzug vorauszusetzende - handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG.

  2. Voraussetzung für eine wirksame Rechnungsberichtigung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs ist, dass diese entweder vom Aussteller selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten vorgenommen wird.

  3. Unabhängig vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann der Vorsteuerabzug nur dann zu gewähren sein, wenn dessen materielle Voraussetzungen anhand vom Steuerpflichtigen beizubringender zusätzlicher Informationen festgestellt werden können (vgl. EuGH-Urteil „Barlis 06” vom – C-516/14, UR 2016, 795).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DAAAG-71191

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 15.09.2017 - 1 K 2978/15 U

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