Einkommensteuer | Verluste aus Termingeschäften (BFH)
Ein auf Differenzausgleich
gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft
dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart
miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder
negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der
Vertragsbeteiligten ersichtlich ist (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Devisentermingeschäfte können auch dann auf einen Differenzausgleich gerichtet sein, wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrages gekleidet sind. Das Termingeschäft muss allerdings auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sein, d.h. beide Geschäfte müssen derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten erkennbar ist. Demgegenüber genügt es nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient.
Sachverhalt: Streitig ist, ob vom Kläger erlittene Verluste aus Devisengeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG in der im Streitjahr (2011) geltenden Fassung steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Kläger hatte am bzw. jeweils zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag (hier: bzw. ) für einen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Betrag Devisen (JPY) an das Kreditinstitut veräußert. Die zum Ausgleich erforderlichen Devisen erwarb er erst später (hier: bzw. ) mit Wirkung zum Fälligkeitstag. Die Devisengeschäfte waren als Liefergeschäfte abgeschlossen und abgewickelt worden. Das FA berücksichtigte die Verluste nicht. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Der BFH führte hierzu u.a. aus:
Die Verluste sind nicht nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, denn es fehlt an einer hinreichenden Verknüpfung von Eröffnungs- und Gegengeschäft.
Für eine solche reicht es nicht aus, dass der Kläger die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt über entsprechende Devisen zur Erfüllung des Eröffnungsgeschäftes zu verfügen (Leerverkauf).
Allein die tatsächliche Notwendigkeit, zur Erfüllung des Eröffnungsgeschäftes entsprechende Devisen erwerben zu müssen und dies auch später tatsächlich zu tun, lässt nicht erkennen, dass es den Vertragsbeteiligten um die Realisierung einer (positiven oder negativen) Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft geht.
Eine hinreichende Verknüpfung von Eröffnungs- und Gegengeschäft ergibt sich auch nicht daraus, dass das Vorgehen den Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut entsprochen hat, nach denen die Devisengeschäfte nur in Höhe eines eventuellen Verlustes in den dem Kläger gewährten Kreditrahmen einfließen sollten.
Denn obwohl sich der Kläger im Eröffnungsgeschäft gegenüber dem Kreditinstitut zur Lieferung der Devisen auf den Fälligkeitszeitpunkt verpflichtet hatte, stand es ihm frei, in welcher Weise er dieser Verpflichtung nachkommen wollte.
Die Verluste sind auch nicht als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.
Denn der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen keine Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe).
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
YAAAG-70938