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LSF Sachsen - 213-S 7200/1/5-2017/27906

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Transfergesellschaften; Remanenzkosten

Eine Transfergesellschaft ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das den Zweck verfolgt, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohte Mitarbeiter eines Betriebes im Rahmen einer maximal einjährig befristeten Beschäftigung neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln.

Diesbezüglich war fraglich war, wie Zahlungen zu beurteilen sind, die vom bisherigen Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft geleistet werden, um die Gehälter der übernommenen Arbeitnehmer weiterzuzahlen und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen (Remanenzkosten). Die Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers an die Transfergesellschaft beinhalten dabei beispielsweise auch Erstattungen von Abfindungen oder Mobilitätsprämien, Sozialversicherungsbeiträgen, Berufsgenossenschaftsbeiträgen und Kosten der Projektabwicklung.

Nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bundesebenen erbringt die Transfergesellschaft hierbei eine einheitliche Leistung an den bisherigen Arbeitgeber (insbesondere Übernahme, Qualifizierung, Betreuung und Beratung von Arbeitnehmern, Aktivitäten zur Vermittlung in neue Arbeitsverhältnisse). Die genannten Zahlungen stellen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für diese Leistung dar. Da die Transfergesellschaft regelmäßig als neuer Arbeitgeber anzusehen sein wird, ist die Behandlung der Zahlungen bei der Transfergesellschaft als durchlaufender Posten ausgeschlossen. Bei den im Rahmen der Projektabwicklung entstehenden Kosten handelt es sich um von der Transfergesellschaft an den bisherigen Arbeitgeber weiterberechnete Nebenkosten, deren Erstattung ebenfalls zu einem steuerpflichtigen Entgelt führt.

Abweichend davon ist jedoch das (Transfer-)Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit zu behandeln. Dieses steht nicht der Transfergesellschaft, sondern dem Arbeitnehmer zu und stellt bei Zahlung über die Transfergesellschaft einen durchlaufenden Posten dar. Auf die Regelungen in § 110 bzw. § 111 SGB III (früher § 216a bzw. § 216b SGB III) weise ich ergänzend hin.

Die in der Literatur vertretene abweichende Auffassung (vgl. Hans Nieskens, „Umsatzsteuerpflicht von Transfergesellschaften”, UR 2009, S. 621ff) wird nicht geteilt.

LSF Sachsen v. - 213-S 7200/1/5-2017/27906

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 36
UR 2018 S. 222 Nr. 5
SAAAG-70577