BMF - IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038 BStBl 2018 I S. 249

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018

Zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes in der ab geltenden Fassung (Investmentsteuergesetz in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom , BGBl 2016 I S. 1730 [1], geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom , BGBl 2016 I S. 3000 [2] – im Folgenden InvStG 2018) ist der sogenannte Basiszins erforderlich.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG 2018 den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,87 Prozent errechnet.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 249
DB 2018 S. 228 Nr. 5
DStR 2018 S. 194 Nr. 4
EStB 2018 S. 103 Nr. 3
OAAAG-70574

1BStBl 2016 I S. 731

2BStBl 2017 I S. 5