Online-Nachricht - Montag, 22.01.2018

Verfahrensrecht | Buchführungspflicht eines Datenschutzbeauftragten (FG)

Ein Rechtsanwalt, der als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätig wird, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Er kann gemäß § 141 AO verpflichtet sein, Bücher zu führen (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig. Er vertrat bei Abgabe seiner Steuererklärungen ab dem Jahr 2010 jeweils die Auffassung, als Datenschutzbeauftragter nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig zu sein, wohingegen das FA die Tätigkeit als gewerblich einordnete und dementsprechend für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils Gewerbesteuermessbeträge festsetzte. Da der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn aus der Tätigkeit als DSB im Jahr 2010 über 150.000 EUR betragen hatte, teilte das FA dem Kläger mit, dass er nach § 141 AO verpflichtet ist, ab dem für den Gewerbebetrieb DSB Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das FG München führte hierzu u.a. aus:

  • Der Kläger übte als extern bestellter DSB weder den Beruf eines Rechtsanwalts aus, noch war seine Tätigkeit diesem Beruf ähnlich.

  • Die Tätigkeit als DSB ist als gewerbliche Unternehmertätigkeit einzuordnen, mit der Folge, dass das FA ihn in Anbetracht der erheblichen Einkünfte aus der Tätigkeit als DSB im Jahr 2010 zu Recht aufgefordert hat, künftig für den Gewerbebetrieb DSB Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.

  • Auch durch die Neufassung der Aufgabenbeschreibung eines DSB in § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG, wonach dieser auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz hinzuwirken hat, anstelle der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1990, nach der der DSB die Ausführung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte, die Aufgaben des DSB und dessen Rolle für das Unternehmen nicht in einem Maße geändert, dass die Grundsätze des und , nicht mehr anzuwenden wären.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 27/17 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-70496