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FG München Urteil v. - 5 K 1403/16 EFG 2018 S. 345 Nr. 5

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, AO § 141 Abs. 1 S. 1, BDSG § 4g Abs. 1 S. 1, BDSG § 4g Abs. 1 S. 2, BDSG § 4g Abs. 1 S. 4, BDSG § 4f, BDSG § 9

Als externer Datenschutzbeauftragter bestellter Rechtsanwalt ist gewerblich tätig

Leitsatz

1. Auch nach Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahr 2003 ist die Tätigkeit eines als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätigen Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen.

2. Ein Rechtsanwalt übt als extern bestellter Datenschutzbeauftragter weder den Beruf eines Rechtsanwalts aus, noch ist diese Tätigkeit diesem Beruf ähnlich.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 345 Nr. 5
KÖSDI 2018 S. 20704 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 923
IAAAG-70456

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FG München, Urteil v. 25.07.2017 - 5 K 1403/16

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