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StuB 2/2018 S. 83

Zum Antragsrecht des Schuldners in der Eigenverwaltung

Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist gem. NWB ZAAAG-50724 nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen. Zudem darf das Insolvenzgericht nur dann auf Antrag den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Betrieb des Schuldners einzustellen, aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Fortführungsplanung eindeutig bessere Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung ergibt.

Praxishinweise

Im Streitfall war die Schuldnerin nicht befugt, einen Aufhebungsantrag (§ 78 Abs. 1 InsO) zu stellen. Weder ergibt sich ihr Antragsrecht aus den Regelungen zur Eigenverwaltung noch ist § 78 Abs. 1 InsO erweiternd dahin auszulegen, dass in der Eigenverwaltung sie anstelle des Insolvenzverwalters den entsprechenden Antrag stellen darf. Die Abgrenzung der Rechtsstellu...

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