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StuB Nr. 2 vom Seite 49

Bilanzierung von Software nach IDW RS HFA 11 n. F. und 31 n. F.

Das IDW schwenkt auf die DRSC-Linie ein

Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic

Die Bilanzierung immateriellen Anlagevermögens stellt seit jeher ein schwieriges und umstrittenes Diskussionsfeld dar. Das gilt ganz besonders für selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen. Das IDW hatte mit RS HFA 11 schon vor vielen Jahren einen Rechnungslegungsstandard für den besonderen Fall der handelsrechtlichen Bilanzierung von entgeltlich erworbener Software verlautbart. Bereits in einem früheren Beitrag war auf Schwächen der Regularien insbesondere im Hinblick auf das Customizing hingewiesen worden. Das DRSC hatte sich im seinem neuen Standard DRS 24 der kritischen Auffassung angeschlossen und für sog. Modifikationen eine sachgerechte Lösung präsentiert. Seither stehen sich abweichende Auffassungen von IDW und DRSC gegenüber. Nun zieht das IDW Konsequenzen und hat am den überarbeiteten RS HFA 11 n. F. verabschiedet. Zugleich wird durch eine Anpassung von RS HFA 31 n. F. zur Ermittlung der Herstellungskosten eine weitere Divergenz zum DRSC bezüglich der Nachaktivierung aufwandswirksam verrechneter Kosten beseitigt.

Utz/Frank, Immaterielle Vermögensgegenstände (HGB, EStG), infoCenter NWB RAAAB-05671

Kernfragen
  • Welche Auswirkungen haben Modifikatio...

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