BFH Beschluss v. - VII B 214/01

Gründe

I. Die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter durch die Bezirksverwaltungsbehörde zum ... Oktober 1990 ist mit dem inzwischen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Oberfinanzdirektion —OFD—) vom zurückgenommen worden. Später beantragte der Kläger bei der OFD das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils neue Beweismittel bekannt geworden seien. Die OFD lehnte den Antrag ab, Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, die zulässige Klage sei unbegründet. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift hier nicht anzuwenden sei. Vielmehr komme im Streitfall nur eine Rücknahme des Rücknahmebescheids gemäß § 164a des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 130 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht, wenn sich herausstelle, dass dieser rechtswidrig sei. Bei ihrer Überprüfung sei die OFD aber im Ergebnis zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass weiterhin keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom bestünden.

In seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger in erster Linie auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, macht er geltend, die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sei erforderlich, weil das Urteil geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, und sei weiter notwendig, um eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen. Die OFD hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) in seinem Schriftsatz vom keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.

1. Dass die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben soll, behauptet der Kläger selbst nicht.

2. Soweit der Kläger meint, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Entscheidungen des (BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334) und vom VII B 145/98 (BFH/NV 1999, 376), fehlt es schon an der auch weiterhin nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus den betroffenen Entscheidungen in der Weise, dass sich daraus die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Entscheidungen des BFH deutlich ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Der Kläger beschränkt sich darauf, auf beide BFH-Entscheidungen zu verweisen, ohne aber zu präzisieren, durch welche Ausführungen das FG gegen die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruht.

3. Den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb der Kläger das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als beschädigt ansieht. Zur Darlegung dieses sich ebenfalls aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ergebenden Zulassungsgrundes wäre es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68, § 116 Rz. 45). Dazu enthält die Beschwerde aber nichts. Ausführungen, nach denen die Argumentation des FG in seinem Urteil fehlerhaft sein soll, reichen insoweit allein nicht aus.

4. Als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) macht der Kläger geltend, dass das FG mehrfach von ihm benannte Zeugen nicht geladen habe. Die damit gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist schon deshalb nicht hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, weil der Kläger weder einen Schriftsatz noch ein Sitzungsprotokoll benannt hat, aus dem sich ergibt, dass er entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. näher Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 69).

5. Soweit der Kläger als ”weiteren Verfahrensfehler” die ”Nichtberücksichtigung des sog. Thüringer Erlasses aus dem Jahre 1993” rügt, fehlt es an der Bezeichnung der verfahrensrechtlichen Vorschrift, gegen die durch die Nichtberücksichtigung dieses Erlasses verstoßen worden sein soll. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, welche verfahrensrechtliche Vorschrift der Kläger insoweit als verletzt ansieht.

6. Soweit der Kläger die Argumentation des FG für fehlerhaft hält, in der es darauf abstellt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wissen müssen, dass die Staatsbürgerschaft der DDR erforderlich gewesen sei, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, welchen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe der Kläger für gegeben hält. Auch diesbezüglich fehlt es daher an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1606 Nr. 12
QAAAA-68676