Online-Nachricht - Donnerstag, 18.01.2018

Umsatzsteuer | Rechnung ohne Leistungsempfänger (FG)

Eine Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht rückwirkend berichtigt werden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift. Der Kläger nutzte 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das FA berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet.

Das FG Baden-Württemberg führte hierzu u.a. aus:

  • Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger.

  • Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gab es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verbirgt wie hinter Kundennummer eins. Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.

  • Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermöglicht keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen sind mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gilt auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer.

  • Erhält der Kläger nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, liegt eine erstmalige Rechnungserteilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheidet infolge der gesetzlichen Regelung aus.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI B 54/17 anhängig.
Das Urteil ist auf der Homepage des FG Baden-Württemberg veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 3/2018 v. 16.01.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-70167