Arbeitsrecht | Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzfußballspielers (BAG)
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ().
Sachverhalt: Der Kläger
war bei dem beklagten Verein seit dem als Lizenzspieler (Torwart) in
der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses
bildete zuletzt der Arbeitsvertrag v. , der eine Befristung zum
und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30.
6.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23
Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine
Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen
er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger
absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am
elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den
verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt.
Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen
herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten
zugewiesen.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am
geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum
geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und
Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 iHv.
261.000,00 Euro verlangt (lesen Sie zur Vorinstanz auch unsere
Online-Nachricht v.
18.02.2016).
Das BAG führte hierzu u.a. aus:
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.
Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.
Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 2/18 v. 16.01.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB BAAAG-70120