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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 1 AS 4157/17 ER-B

Gesetze: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft in Saudi-Arabien aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein Trennungswille nicht besteht.

2. Sind die in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil zutreffende Angaben gemacht wurden, bedarf es für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung der Ausübung von Ermessen.

3. Hat die Behörde versäumt, die Hilfebedürftigen vor Erlass des Rücknahmebescheides anzuhören, lässt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch die Nachholung einer Anhörung im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann nicht mehr beseitigen, wenn dieser auch materiell ermessensfehlerhaft ist.

Fundstelle(n):
VAAAG-69971

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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.12.2017 - L 1 AS 4157/17 ER-B

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