Online-Nachricht - Dienstag, 16.01.2018

Einkommensteuer | Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage (FG)

Die Übertragung einer Pensionszusage führt nicht zu einem besteuernden Zufluss von Arbeitslohn oder einer verdeckte Gewinnausschüttung ().

Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die steuerlichen Folgen der Übertragung einer Pensionszusage. Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zahlte. Im Streitjahr 2012 wurden die Beratungsmandate und das Inventar der A-GmbH auf die B-GmbH übertragen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Sohn des Klägers war. Zur Begleichung des Kaufpreises verpflichtete sich die B-GmbH, die Pensionsverpflichtung der A-GmbH teilweise zu übernehmen und einen Teilbetrag der zugesagten monatlichen Pension an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen verblieb die Pensionsverpflichtung bei der A-GmbH.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte FA die Auffassung, dass in der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die B-GmbH der Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte an den Kläger zu sehen sei. Dies führe zu ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das FG Düsseldorf führte hierzu u.a. aus:

  • Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Denn der Kläger hat kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen.

  • Mangels Liquidität ist es im Rahmen des Übergangs der Pensionsverpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die B-GmbH gekommen. Der Übergang hat nur "auf dem Papier" stattgefunden. Zudem hat die A-GmbH dem Kläger nur laufende Pensionszahlungen geschuldet.

  • Schließlich können die einkommensteuerlichen Konsequenzen aus einem teilweisen Verzicht auf die Pensionsforderung dahinstehen. Der Kläger hat einen derartigen Verzicht nicht ausgesprochen. Die - wohl nicht mehr erfüllbare - Rest-Pensionsverpflichtung ist nämlich bei der A-GmbH verblieben.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-69963