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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 3494/15 EFG 2018 S. 217 Nr. 3

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 12 Nr. 3, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Von Versicherung erstattete, auf zuvor von der Versicherung gezahlte Verdienstausfallentschädigung entfallende Einkommensteuer als nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung

Leitsatz

1. Verpflichtet sich nach einem Verkehrsunfall eines Gewerbetreibenden die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Nettoverdienstausfalls sowie zur späteren Übernahme der darauf entfallenden Einkommensteuer, so handelt es sich nicht nur bei der eigentlichen Abfindung, sondern auch bei der später von der Versicherung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids übernommenen Einkommensteuer um eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung „für entgangene und entgehende Einnahmen”. Dass die Schadenersatzleistung nicht in einer einzigen Abfindungsleistung erbracht wurde, ändert nichts an der Steuerpflicht der Gesamtleistung der Versicherung.

2. Es sind keine Gründe ersichtlich, eine Brutto- und ein Nettoabfindungsvereinbarung einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2018 S. 19 Nr. 1
DStR 2018 S. 6 Nr. 47
DStRE 2018 S. 1485 Nr. 24
EFG 2018 S. 217 Nr. 3
EStB 2018 S. 180 Nr. 5
GStB 2018 S. 163 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 163
MAAAG-69948

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.11.2017 - 10 K 3494/15

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