Kommunale Gebühren
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fünfter Teil: Einschlägige Rechtsvorschriften
I. Baden-Württemberg
Kommunalabgabengesetz (KAG) vom (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 99)
– Auszüge –
§ 11 Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinden und die Landkreise können für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. § 2 Abs. 2 und 4 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
(3) §§ 5,...