Kommunale Gebühren
1. Aufl. 2018
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Dritter Teil: Verwaltungsgebühren
§ 12 Rechtlicher Rahmen
1Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Die bei den Benutzungsgebühren von Gesetzes wegen eröffnete Alternative privatrechtlicher Entgelte besteht hier nicht.
I. Merkmale der Verwaltungsgebühr
2Nicht alle Leistungen von Staat und Verwaltung werden gegenleistungslos gewährt. Vielmehr sind „besondere Leistungen – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit“ (§ 4 Abs. 2 KAG NRW) gebührenpflichtig. Näher ausgestaltet wird die Verwaltungsgebühr in § 5 KAG NRW (vgl. auch § 11 KAG BW: „Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren “, Art. 20 BayKostenG; § 5 BbgKAG; § 9 HessKAG; § 5 KAG MV; § 4 NdsKAG; §§ 1 ff. LGebG RP; § 5 SaarlKAG; § 25 SächsVwKostenG; § 4 KAG LSA; § 5 KAG SH; § 11 ThürKAG). Eine grundgesetzliche oder landesverfassungsrechtliche Definition der Verwaltungsgebühr – mithin ein höherrangiger Rechtsmaßstab – fehlt. Ihr Kennzeichen ist die rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
3Die Gemeinden haben grundsätzlich die Pflicht, eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Dies verlangt letztlich der verfassungsrechtlich zulässige, haushaltsrechtliche Z...