Kommunale Gebühren
1. Aufl. 2018
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Zweiter Teil: Benutzungsgebühren
§ 4 Tatbestandsvoraussetzungen
1Benutzungsgebühren sind Entgelte für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage, ungeachtet eines Leitungs- bzw. Kanalsystems. Anschlussbeitragsfähig sind demgegenüber nur leitungsgebundene öffentliche Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Gegenstand der Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge sind ausschließlich nicht leitungsgebundene Anlagen, insbesondere öffentliche Straßen, Wege und Plätze.
I. Öffentliche Einrichtungen und Anlagen
2Öffentliche Einrichtungen stellen eines der wichtigsten Instrumente der gemeindlichen Daseinsvorsorge für die Bevölkerung auf den Gebieten der Infrastruktur, des Sozialen sowie der Bildung und Kultur dar und sind in jeder Gemeindeordnung vorgesehen. Die Grenze der einrichtungsmäßigen „Betreuung ihrer Einwohner“ zieht das Gesetz durch die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde (vgl. § 8 Abs. 1 GO NRW). Vorbehaltlich der Erfüllung von Pflichtaufgaben besteht hinsichtlich der Schaffung, inhaltliche...