BFH Beschluss v. - VII B 128/01

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von jeweils bis 500 000 DM ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu zwei Jahren die Behauptungen zu unterlassen, dass 1. in dem Schreiben der X- an die T-GmbH die Abwehr steuerrechtlicher Nachteile als Erfolgsanmeldung angepriesen worden sei, und dass 2. die Betriebsprüfung bei dieser Gesellschaft durch die X-AG vereitelt werden sollte. Ferner begehrte der Kläger vom FA, diese gegenüber dem Finanzamt A (Steuerfahndungsstelle) anlässlich einer Kurzmitteilung am im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der bezeichneten Gesellschaft aufgestellten Behauptungen durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Finanzamt A zu widerrufen.

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, seines Ansehens und seiner Ehre angesehenen Äußerungen des Betriebsprüfers B in Schreiben und Mitteilungen an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts A seien in Erfüllung der dem Prüfer als Bediensteter der Betriebsprüfungsstelle des FA übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe abgegeben worden und damit jedenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 des Strafgesetzbuchs (StGB), der einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund enthalte, erfolgt. Ergäben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, deren Ermittlung den Finanzbehörden obliege (§ 386 Abs. 1, § 387 der AbgabenordnungAO 1977—, § 10 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom , BStBl I 2000, 368), so habe die Außenprüfungsstelle diesen Sachverhalt der für die Erforschung von Steuerstraftaten zuständigen Dienststelle des FA (Steuerfahndung) mitzuteilen, unabhängig davon, ob diese organisatorisch demselben FA angehöre oder, wie im Streitfall, als eigenständiges Finanzamt A verselbständigt sei. Dabei liege es auf der Hand, dass die Außenprüfungsstelle nicht ohne vorläufige rechtliche Wertung zu der Schlussfolgerung gelangen könne, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorlägen. Da die vom Kläger beanstandeten Äußerungen auch keineswegs außerhalb des Sachzusammenhangs mit dem gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahren stünden, weder eine böswillige noch eine gehässige Schmähkritik enthielten und Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer offenkundig wider besseres Wissen die zuständige Behörde mit unrichtigen ”Sachverhaltsdeutungen” zu beeinflussen versuchte, nicht vorlägen, seien die angegriffenen Äußerungen gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig.

Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das vorinstanzliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wann ehrverletzende dienstliche Mitteilungen eines Außenprüfers an die Steuerfahndungsstelle nicht mehr durch § 193 StGB gerechtfertigt seien. Hierzu gebe es noch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), weil dienstliche Äußerungen als interne Vorgänge in aller Regel vom Betroffenen nicht wahrgenommen und infolgedessen auch nicht gerichtlich verfolgt würden. Eine Klärung dieser Frage sei deshalb von eminenter Bedeutung, weil Äußerungen, die im Rahmen eines Strafverfahrens getätigt würden, die Grundrechte des Betroffenen in einem sehr sensiblen Bereich beträfen. Aus Gründen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des verfassungsrechtlich garantierten Übermaßverbots müssten die Grenzen des § 193 StGB für dienstliche Äußerungen eines Außenprüfers so gezogen werden, dass er sich einer ausdrücklichen strafrechtlichen Bewertung enthalte und lediglich Sachverhaltspunkte, die strafrechtlich relevant sein könnten, weiterleite. Einer persönlichen Bewertung habe sich der Außenprüfer zu enthalten. Die Rechtsfrage sei auch von allgemeinem Interesse und ihre Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren geeignet, die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts zu fördern.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355).

Es kann hier dahinstehen, ob diese Anforderungen, welche die Rechtsprechung des BFH zu dem Revisionszulassungsgrund der Grundsatzrevision auf der Grundlage des bis zum geltenden Rechts entwickelt hat, auch nach der Neustrukturierung der Revisionszulassungsgründe mit Wirkung ab noch in ihrer Gesamtheit für den insoweit allerdings unverändert gebliebenen § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO maßgeblich sind. Zu der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der ”Voraussetzungen des § 115 Abs. 2” gehören für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO jedenfalls —wie bisher— Ausführungen dazu, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur für den konkreten Streitfall des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, sondern darüber hinaus eine unbekannte Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft, d.h. eben für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung ist. Nicht ausreichend ist es, wenn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage lediglich behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt wird, worin denn die über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung dieser Rechtsfrage bestehen soll und inwiefern deren Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne Einfluss auf die Entscheidung des FG hätte haben können. In einem solchen Falle ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 881).

So verhält es sich im Streitfall. Die lediglich formelhafte Behauptung des Klägers, die Rechtsfrage, wann ehrverletzende dienstliche Mitteilungen eines Außenprüfers an die Steuerfahndungsstelle nicht mehr durch § 193 StGB gerechtfertigt sind, ”ist auch von allgemeinem Interesse, d.h. ihre Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren ist geeignet, die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts zu fördern”, wird den genannten Anforderungen an die Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtsfrage nicht gerecht. Der Vortrag des Klägers, dienstliche Äußerungen würden als interne Vorgänge in aller Regel vom Betroffenen nicht wahrgenommen und infolgedessen auch nicht gerichtlich verfolgt, deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Rechtsfrage eine solche fallübergreifende Bedeutung gerade nicht zukommt.

Davon abgesehen erscheint dem Senat eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht möglich, denn die Antwort auf die Frage, wann ehrverletzende dienstliche Mitteilungen eines Außenprüfers an die Steuerfahndungsstelle nicht mehr durch § 193 StGB gerechtfertigt sind, hängt weitgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und kann nicht abstrakt und generell für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen beurteilt und festgeschrieben werden. Bei einzelfallbezogenen Beurteilungen kommt indes eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht (, BFH/NV 1997, 388, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 620 Nr. 5
QAAAA-68637