Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in den alten Bundesländern geboren und hat dort auch ihre Ausbildung abgeschlossen. Hier ist sie auch praktisch tätig gewesen, bevor sie zunächst am ... September 1990 durch die Bezirksverwaltungsbehörde Halle (Sachsen-Anhalt) und später (noch einmal) durch das Finanzamt Mittweida (Sachsen) am ... November 1990 als Steuerbevollmächtigte bestellt worden ist. Bevor die Rücknahme der ersten Bestellung durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg bestandskräftig geworden ist, hat die Klägerin bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz (OFD) beantragt, ihr die Verlegung ihrer beruflichen Niederlassung nach…zu genehmigen. Gleichzeitig hat sie bei der OFD auch die endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigte (richtig wohl Steuerberaterin) beantragt, nachdem sie zuvor erfolgreich an dem Grund- und Aufbauteil des Überleitungsseminars gemäß § 40a des Steuerberatungsgesetzes in der vor seiner Aufhebung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom (BGBl I, 874) geltenden Fassung teilgenommen hatte. Die OFD lehnte beide Anträge mit Bescheid vom ab, der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. In dem anschließenden Klageverfahren, das die Klägerin gegen die OFD anhängig gemacht hatte, nahm die Klägerin ihren Antrag auf Genehmigung der Verlegung der Niederlassung nach Sachsen zurück.
Das Finanzgericht (FG) hat die Verpflichtungsklage, die auf endgültige Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zielte, abgewiesen. Da das FG von einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gemäß dem 7. StBÄndG ausging, hat es nicht mehr die OFD, sondern die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer) als Beklagte angesehen und so auch im Rubrum des Urteils bezeichnet.
Mit ihrer Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, rügt sie u.a., dass das FG zu Unrecht die Steuerberaterkammer als Beklagte behandelt habe. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und sei daher ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Steuerberaterkammer wendet dagegen ein, es habe ein gesetzlicher Parteiwechsel von der OFD auf die Steuerberaterkammer stattgefunden. Dieser Wechsel betreffe alle Fälle, in denen der Kläger die endgültige Bestellung als Steuerberater verlange. Im Übrigen habe die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom den Beklagtenwechsel akzeptiert und auch in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen dagegen erhoben. Vielmehr habe sie ausdrücklich beantragt, die Beklagte, d.h. die Steuerberaterkammer, zu verpflichten. Im Übrigen sei es abwegig anzunehmen, dass die OFD ihren bisherigen Standpunkt, dass der Antrag auf endgültige Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin abzulehnen sei, aufgeben werde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein Verfahrensfehler gerügt wird, ist begründet. Die Vorentscheidung ist deshalb gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt, hier die endgültige Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin, abgelehnt hat. Das ist die OFD, die die Klägerin zutreffend in ihrer Klageschrift als Beklagte bezeichnet hat.
Der vom FG angenommene gesetzliche Beteiligtenwechsel durch das 7. StBÄndG, der ohne eine Klageänderung zum Austausch des Beklagten geführt hätte, ist im Streitfall nicht eingetreten. Nach der zu dieser Frage nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom VII R 52/00, BFH/NV 2001, 939, und vom VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150) gilt, dass es trotz Übertragung der Zuständigkeit für die Bestellung von Steuerberatern durch § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Neufassung (StBerG) durch das 7. StBÄndG auf die Steuerberaterkammern im Streitfall bei der OFD als Beklagte bleiben muss. Denn § 40a StBerG a.F. ist durch Art. 1 Nr. 36 des 7. StBÄndG mit Wirkung vom aufgehoben worden. Für die Fälle des § 40a Abs. 1 Satz 6 StBerG a.F. ist die ab geltende Übergangsregelung des § 157 Abs. 3 StBerG anzuwenden. Allerdings ist die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben nicht neu geregelt worden. Aus der Neuregelung der Zuständigkeit in § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 StBerG lässt sich nicht entnehmen, dass damit auch noch die Zuständigkeit für die Bestellung von Steuerberatern nach der Übergangsregelung des § 157 Abs. 3 StBerG auf die Steuerberaterkammern übertragen werden sollte. Insoweit ist es daher bei der vor dem geltenden Zuständigkeitsregelung verblieben, so dass die betreffenden Altfälle noch weiter von den zuständigen Landesbehörden bearbeitet werden müssen. Das hat zur Folge, dass im Streitfall weiterhin die OFD —und nicht die Steuerberaterkammer— als die richtige Beklagte anzusehen ist.
Da das FG statt der OFD die Steuerberaterkammer als Beklagte behandelt hat, ist die Vorentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen. Denn bei der nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO zu beurteilenden Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren fehlerhafte Beurteilung einen Verfahrensmangel darstellt (vgl. , BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331 unter 4., und Beschluss vom II B 48/99, BFH/NV 2000, 1112).
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin selbst den vermeintlich gesetzlich eingetretenen Beteiligtenwechsel akzeptiert hat, weil die Bestimmung des richtigen Beteiligten nicht ihrer Disposition unterliegt.
Wegen dieses Verfahrensfehlers, der zur Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geführt hat, ist die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem steht nicht entgegen, dass die OFD materiell-rechtlich die gleiche Rechtsauffassung wie die Steuerberaterkammer vertritt und möglicherweise die nunmehr vom FG erneut zu verhandelnde und zu entscheidende Sache materiell-rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 943 Nr. 7
WAAAA-68635