Online-Nachricht - Freitag, 12.01.2018

Einkommensteuer | Zahlungen des Franchisenehmers für Werbung sofort abziehbare BA (FG)

Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen wie beispielsweise Kino- oder Fernsehwerbung, Handzettelaktionen oder Plakatwerbung, sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig ().

Sachverhalt: Streitig ist der Abzug der Beiträge für überregionale Werbung eines Franchisenehmers, die dieser aufgrund des Franchisevertrages mit der M-KG in monatlichen Raten an die M-GmbH leistet. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Werbebeträge als geleistete Anzahlungen zu aktivieren und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Köln Erfolg:

  • Bei den von der Klägerin geleisteten Werbegebühren handelt es sich nicht um Anzahlungen, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

  • Die Klägerin ist aufgrund des Franchisevertrages mit der M-KG verpflichtet, jährlich, ggf. bei unterjährigem Vertragsbeginn zeitanteilig, Zahlungen an die M-GmbH zu leisten. Im Gegenzug partizipiert sie unmittelbar an allen laufenden überregionalen Werbeleistungen zugunsten der Franchisenehmer, wie beispielsweise Kino- oder Fernsehwerbung, Handzettelaktionen oder Plakatwerbung.

  • Die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung - die einheitliche überregionale Werbung für alle Franchisenehmer - wird von diesem vom Tag des Eintritts in das Franchisesystem an den Franchisenehmer erbracht.

  • Von einem schwebenden Vertrag zwischen der Klägerin und der M-GmbH, auf den die Klägerin eine Vorleistung erbringt, kann nach den tatsächlichen Abläufen im Franchisesystem nicht ausgegangen werden.

  • Mit der Zahlung hat die Klägerin unmittelbar, ohne zeitliche Zäsur, einen Anspruch auf überregionale Werbeleistungen. Dem entsprechend ist auch bei der bilanzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen die Sicht der Klägerin entscheidend.

  • Unerheblich ist, wie die Zahlungen bei der M-GmbH bilanziert werden. Vielmehr ist die Besteuerung beim Empfänger und beim Geber des Geldes selbständig zu beurteilen und bedingt sich nicht gegenseitig.

Hinweis:

Die Beschwerde gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. IV B 79/77 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-69727