Online-Nachricht - Donnerstag, 11.01.2018

Familienkassen | Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs (BMF)

Das BMF hat den Referentenentwurf einer Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Hintergrund: In der ab dem geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der StPO ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG i.V.m. § 32a Absatz 1 StPO).

Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Die vorliegende Verordnung regelt, dass für die Familienkassen als Bußgeldbehörden die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bereits am 01.012018, sondern erst ab dem in allen Fällen ermöglicht werden muss.

Hinweis:

Der Referentenentwurf der Verordnung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-69696