BGH Beschluss v. - II ZR 59/16

Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Gesetze: § 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 8 GKG

Instanzenzug: Az: II ZR 59/16 Beschlussvorgehend Az: 10 U 1069/14vorgehend LG Mainz Az: 2 O 138/13

Gründe

1I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des mit Beschluss vom zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 82.699,80 € festgesetzt. Die Beklagte hält die Kostenrechnung vom für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe der Beklagten vom als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.

2II. Die Eingabe der Beklagten vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

3III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.

41. Die angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 1.812 € angefallen, da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde. Anzusetzen war eine 2,0 Gebühr aus einem Streitwert von 82.699,80 €. Diese ist nach der Kostenentscheidung des Senats von der Beklagten zu tragen.

52. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom - I ZR 8/06, juris Rn. 5; Beschluss vom - II ZR 125/12, juris Rn. 6). Kostenrechtliche Einwendungen hat die Beklagte - zu Recht - nicht erhoben.

6IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Born

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:040917BIIZR59.16.0

Fundstelle(n):
OAAAG-69661