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FG Hamburg 28.04.2017 3 K 293/16, NWB 3/2018 S. 85

Erbschaftsteuer | Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes 2009 auf Altfälle

Nach dem ist das Erbschaftsteuergesetz i. d. F. von 2009 wegen der Anordnung einer Frist für die Fortgeltung und Neuregelung auf Altfälle weiterhin anzuwenden, obwohl es vom BVerfG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt wurde. Im Fall des Erbschaftsteuerrechts ist daher zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Anmerkung:

Die Klägerin hatte von der 2013 verstorbenen Erblasserin ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit Blick auf das mit Bescheid vom vorläufig fest. Wegen einer Reduzierung der Grundbesitzwerte ergingen am , d. h. nach Ablauf der Fortgeltungsfrist, Änderungsbescheide. Die Klägerin ist ...

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