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FG Bremen Urteil v. - 3 K 12/17 (1) EFG 2018 S. 228 Nr. 3

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG § 14 Abs. 1 S. 2KStG § 17 S. 1GewStG § 2 Abs. 2 S. 1GewStG § 2 Abs. 2 S. 2AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Keine körperschaft- bzw. gewerbesteuerrechtliche Organschaft bei nur 50 %iger Beteiligung des vermeintlichen Organträgers an der potentiellen Organgesellschaft und lediglich schuldrechtlichem Stimmbindungsvertrag mit dem anderen Gesellschafter der „Organgesellschaft”

Leitsatz

1. Für eine finanzielle Eingliederung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG – hier: als Voraussetzung für eine gewerbesteuerliche Organschaft – genügt es nicht, wenn der bürgerlich-rechtlich zu genau 50 % an der vermeintlichen Organgesellschaft beteiligte „Organträger” nur aufgrund eines schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrags zwischen ihm und dem Mitgesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft hat, kraft der er die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung in der Organgesellschaft maßgeblich bestimmen kann, und wenn er auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der von dem Mitgesellschafter gehaltenen Anteile an der Organgesellschaft ist (vgl. Rechtsprechungsnachweise zum wirtschaftlichen Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen; Abgrenzung zur BFH-Rspr. zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft).

2. Die Stimmrechte bei der Organgesellschaft müssen dem Organträger als aus seinem (bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentum an dem Anteil an der Organgesellschaft fließend zuzurechnen sein. Bloß schuldrechtlich vereinbarte Ausweitungen bzw. Einschränkungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung, z. B. eine Stimmrechtsvollmacht, eine Stimmrechtsvereinbarung, ein Stimmrechtsverzicht, eine Stimmrechtsleihe oder eine Stimmrechtsbindungsverpflichtung, sind für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG unmaßgeblich (Anschluss an z. B. ; ). Es können auch nicht die Beteiligungen und Stimmrechte von Angehörigen i. S. d. § 15 AO zusammengerechnet werden.

3. Ein schuldrechtlicher Stimmbindungsvertrag betreffend eine GmbH führt regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), weil mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (vgl. ).

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 228 Nr. 3
GmbH-StB 2018 S. 107 Nr. 4
GmbH-StB 2018 S. 229 Nr. 7
GmbHR 2018 S. 321 Nr. 6
QAAAG-69228

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FG Bremen, Urteil v. 14.12.2017 - 3 K 12/17 (1)

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