BFH Beschluss v. - VI B 240/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen im Streitfall nicht vor. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. wenn die betreffende Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). Der Senat hat im Beschluss in BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, den das FG zutreffend zitiert hat, ausgeführt, dass bei einem Wegfall des Pauschalierungsbescheids auch die Abgeltungswirkung des § 40 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfällt, da ein pauschalierter Arbeitslohn dann nicht mehr vorhanden sei. Diese Auffassung wird von der Literatur geteilt (vgl. Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 40 EStG Rz. 125). Einen weiter gehenden Klärungsbedarf hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht aufgezeigt.

Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 2 FGO) liegen Zulassungsgründe in Bezug auf die vom Kläger angeführten BFH-Entscheidungen vom VI R 47/93 (BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715) bzw. vom I R 14/87 (BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993) nicht vor. Den genannten Entscheidungen ist zu der hier streitigen Rechtsfrage, welche Auswirkungen die Aufhebung eines Pauschalierungsbescheides auf die einkommensteuerrechtlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers hat, nichts zu entnehmen. Soweit der Kläger darüber hinaus der Sache nach einen Verfahrensmangel durch das Übergehen von Beweisanträgen rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, da der Kläger insoweit die Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltene, von den vom FG getroffenen Feststellungen abweichende Vorbringen des Klägers konnte der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigen, da der Kläger insoweit keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 784 Nr. 6
FAAAA-68564